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Fahrer abwerben29.09.20269 Min.Von Rares Daniel Belean

Fahrer von der Konkurrenz abwerben: Was erlaubt ist und wo es abmahnfähig wird

Darf eine Spedition Fahrer der Konkurrenz abwerben? Was das UWG erlaubt, wann der Anruf am Arbeitsplatz zum Fall wird und was ein Wettbewerbsverbot kostet.

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Fahrer abwerben

Ein Fahrer von der Konkurrenz steht jeden Morgen auf demselben Parkplatz wie deine leeren Zugmaschinen. Er ist erfahren, er hat CE und Fahrerkarte, und er fährt 40 Kilometer entfernt für einen Betrieb, der ihn schlechter behandelt als du es würdest. Du kennst ihn vom Autohof. Warum ihn nicht einfach fragen?

Dann fällt dir die Abmahnung ein, von der jemand mal erzählt hat. Wo genau die Grenze liegt, weiß in den meisten Betrieben niemand. Dieser Artikel zieht sie für den Alltag einer Spedition.

Ja, du darfst Fahrer der Konkurrenz abwerben. Abwerben ist Wettbewerb um Arbeitskräfte und grundsätzlich erlaubt. Unlauter nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird es nur, wenn du den Konkurrenten gezielt schwächen willst oder unzulässige Methoden nutzt: Falschangaben, Anstiftung zum Vertragsbruch, Gespräche am Arbeitsplatz, die über den Erstkontakt hinausgehen.

Wichtig vorweg: Das ist keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall fragst du einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Was hier steht, hilft dir, die Grenzen zu kennen, bevor du telefonierst.

Was sagt das Gesetz zum Abwerben von Mitarbeitern?

Der Ausgangspunkt ist die Abwerbefreiheit. Nach der Rechtsprechung haben Unternehmen keinen Anspruch darauf, dass ihre Mitarbeiter bei ihnen bleiben. Auch planmäßiges, bewusstes Abwerben ist deshalb nicht von vornherein unlauter, selbst bei Schlüsselkräften. Das schreiben Arbeitsrechtsportale wie Haufe übereinstimmend, und es deckt sich mit dem, was Kanzleien und Kammern dazu veröffentlichen.

Die Grenze setzt Paragraf 4 Nummer 4 UWG. Er verbietet die gezielte Behinderung von Mitbewerbern. Bei der Abwerbung heißt das: Es kommt auf zwei Dinge an, den Zweck und die Methode.

  • Zweck: Du willst deinen eigenen Betrieb stärken, weil dir ein Fahrer fehlt. Das ist in Ordnung. Du willst den Konkurrenten lahmlegen, etwa indem du gleich mehrere Fahrer auf einmal abziehst, ohne sie zu brauchen. Das ist unlauter.
  • Methode: Falsche Angaben über den bisherigen Arbeitgeber, die Aufforderung zum Vertragsbruch, Druck, Erpressung oder Eindringen in fremde Betriebsräume gelten als unzulässig.
  • Rechtsfolgen: Der geschädigte Betrieb kann abmahnen, auf Unterlassung klagen und Schadensersatz verlangen. In Fällen mit Vertragsbruch kommt sogar ein befristetes Beschäftigungsverbot für den abgeworbenen Fahrer in Betracht.

Für dich als Spediteur bedeutet das: Die Frage lautet nicht, ob du abwerben darfst, sondern wie. Die nächsten Abschnitte gehen die drei Situationen durch, in denen es in der Praxis kippt.

Darfst du einen Fahrer am Arbeitsplatz oder auf dem Handy anrufen?

Hier hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen klare Linien gezogen. Sie gelten für Personalberater genauso wie für Konkurrenzbetriebe.

Ein Anruf am Arbeitsplatz ist erlaubt, wenn er ein Erstkontakt bleibt. Dazu gehört genau dreierlei: Du machst dich bekannt, du nennst den Zweck, und du fragst, ob der andere Interesse an einem weiteren Gespräch hat. Hat er das, vereinbarst du einen Termin außerhalb der Arbeitszeit. Dauert das Telefonat mehr als wenige Minuten, sieht die Rechtsprechung darin ein Indiz, dass es kein reiner Erstkontakt mehr war. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung des OLG Frankfurt: Zwölf Minuten Gespräch waren zu lang.

Jeder Folgekontakt am Arbeitsplatz ist unzulässig. Das gilt auch für die Mobilnummer. Wenn du einen Fahrer auf seinem Handy anrufst, musst du zu Beginn klären, ob er gerade bei der Arbeit ist. Ist er es, beendest du das Gespräch sofort.

Bei einem Fahrer ist das heikler als im Büro, denn sein Arbeitsplatz ist der Fahrersitz. Ruf niemanden an, der gerade fährt. Das ist auch ohne Wettbewerbsrecht eine schlechte Idee.

Soziale Netzwerke sind entspannter. Eine Nachricht über Xing oder LinkedIn wird nach den genannten Fachquellen weniger streng beurteilt als der Anruf, sofern der Inhalt dieselben Maßstäbe erfüllt. Eine kurze, ehrliche Nachricht mit Betrieb, Stelle und Kontaktweg ist sauber. Zehn Nachrichten hintereinander in der Fahrzeit sind es nicht.

Darfst du Fahrer am Autohof, an der Rampe oder auf dem Hof ansprechen?

Hier gibt es für Fahrer nach meiner Recherche keine eigene höchstrichterliche Entscheidung. Du musst deshalb vom Telefon-Maßstab ableiten.

Wer am Autohof in seiner Lenkzeitunterbrechung sitzt, ist nicht automatisch in der Freizeit. Die Pause gehört zum Arbeitstag, das Fahrzeug gehört dem Arbeitgeber, und im Zweifel lässt sich ein Gespräch als Ansprache am Arbeitsplatz werten. Die vorsichtige Linie ist deshalb dieselbe wie am Telefon: kurz vorstellen, Zweck nennen, fragen, ob er Interesse hat, Visitenkarte mitgeben, Ende. Das eigentliche Gespräch findet abends statt, am Telefon, in seiner Freizeit.

  • Ein Aushang am schwarzen Brett des Autohofs, den jeder lesen darf, ist in der Regel unkritisch, weil du niemanden persönlich anwirbst.
  • Ein Gespräch auf dem Hof des Konkurrenten oder an dessen Rampe ist der riskanteste Fall. Dort kommt zur Ansprache am Arbeitsplatz womöglich noch das Betreten fremden Geländes dazu.
  • Lass keinen deiner eigenen Fahrer bei seinem Ex-Arbeitgeber oder in dessen Umfeld für dich werben. Nach den Fachquellen ist die Abwerbung durch Kollegen in der Regel doppelt problematisch, für dich und für den Werbenden.

Was darfst du dem Fahrer versprechen, damit er wechselt?

Eine Wechselprämie, mehr Lohn, ein festes Fahrzeug, planbare Wochenenden: Das alles ist Wettbewerb um Arbeitskräfte und erlaubt. Zwei Dinge sind es nicht.

Erstens falsche Angaben. Wer dem Fahrer erzählt, sein Betrieb stehe vor der Insolvenz, ohne dass das stimmt, handelt unlauter. Das Gleiche gilt für Versprechen, die du gar nicht halten kannst, denn sie helfen im Streitfall dem Konkurrenten.

Zweitens die Aufforderung zum Vertragsbruch. Gesetzlich gilt für Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, in der Probezeit von zwei Wochen. Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können davon abweichen. Wer einem Fahrer sagt, er solle nächste Woche einfach nicht mehr auftauchen, macht sich angreifbar.

Deshalb solltest du bei jedem Wechselwilligen zuerst nach Kündigungsfrist und Wettbewerbsverbot fragen, bevor du den Starttermin festlegst.

Wie wirkt ein Wettbewerbsverbot bei Fahrern?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verbietet einem Arbeitnehmer, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für einen Konkurrenten zu arbeiten. Es ist an Bedingungen gebunden: Es muss schriftlich vereinbart sein, es darf höchstens zwei Jahre laufen, und der bisherige Arbeitgeber muss dafür eine Karenzentschädigung zahlen. Sie beträgt nach Paragraf 74 HGB mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung. Ohne Entschädigung ist die Vereinbarung unwirksam.

Solche Klauseln kommen bei Fahrern selten vor. Der Grund liegt in der Rechnung, die dir dieses Beispiel zeigt.

Beispielrechnung, alle Werte angenommen: Ein Fahrer verdient 3.200 Euro brutto im Monat. Die Karenzentschädigung beträgt dann mindestens 1.600 Euro im Monat. Bei zwölf Monaten Verbot sind das 19.200 Euro, bei den erlaubten 24 Monaten 38.400 Euro. Ein Betrieb mit zehn Fahrern zahlt das nicht, um sie an der Suche nach einem besseren Job zu hindern. Wenn du dennoch auf ein Verbot stößt, lässt du den Vertrag prüfen, bevor du einstellst.

Ein zweites Verbot gilt ohne jede Vereinbarung: Solange das Arbeitsverhältnis läuft, darf ein Fahrer für keinen Konkurrenten arbeiten und keine Kollegen für einen anderen Betrieb abwerben. Das ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch. Er darf sich aber bewerben, sich erkundigen und einen neuen Vertrag unterschreiben, der nach Ablauf der Kündigungsfrist beginnt.

Was kostet dich Warten, was kostet dich Abwerben?

Ein Rechenbeispiel aus dem Artikel Was kostet ein unbesetzter LKW wirklich: Bei 15.000 Euro Umsatz je Fahrzeug und Monat und rund 60 Prozent variablen Kosten bleiben etwa 6.000 Euro Deckungsbeitrag. Das ist ein Beispielwert, kein Marktwert. Setz deine eigenen Zahlen ein.

Angenommen, du sprichst mit einem Fahrer, dessen Arbeitgeber die gesetzliche Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende ansetzt. Er sagt dir zu, kündigt zwei Tage später, und die Frist läuft ab. Rechne mit vier bis sechs Wochen bis zum ersten Arbeitstag bei dir, dazu ein bis zwei Wochen fürs Gespräch, die Zusage und den Vertrag. Zusammen sind das rund sechs bis acht Wochen. Bei 6.000 Euro Deckungsbeitrag je Monat sind das 9.000 bis 12.000 Euro Vakanz, bevor er überhaupt sitzt.

Und das ist der glatte Fall. Hat der Fahrer eine längere Frist im Tarif- oder Arbeitsvertrag, verlängert sich die Wartezeit entsprechend. Hat er ein Wettbewerbsverbot, kommt womöglich gar kein Start zustande. Dann steht dein Sitz weiter leer, und du hast deine Zeit in ein Gespräch investiert, das nirgends hinführt.

Das ist der Vergleichswert für jede Prämie. Eine Wechselprämie von 3.000 Euro (angenommen) ist gegen diese Zahl klein. Der Preis fürs Abwerben ist also weniger die Prämie als die Wartezeit, und die Unsicherheit, ob der Fahrer am Ende wirklich kommt.

Abwerben verschiebt Fahrer. Es schafft keine. Du besetzt deinen Sitz, und beim Konkurrenten wird einer frei. Der kennt dieselben Tricks, und in sechs Monaten kommt dein Fahrer zurück oder ein anderer geht. Bei zwölf Fahrern, die alle fest angestellt sind, ist das ein Kreisverkehr, in dem dieselben Namen wechseln.

Ein Betrieb, der auf Abwerbung setzt, macht sich außerdem selbst zum Ziel. Wer bei anderen die Fahrer holt, darf sich nicht wundern, wenn dieselben Anrufe bei ihm eingehen. Wie du das verhinderst, steht im Artikel Fahrerfluktuation senken. Kurz gesagt: Die Auswahl der Fahrer wirkt stärker als jede Prämie.

Die andere Richtung ist, den Pool zu vergrößern, statt ihn umzuverteilen. Das geht über Quereinsteiger, die du selbst qualifizierst, wie im Artikel CE-Führerschein über geförderte Umschulung beschrieben, oder über Fahrer aus dem EU-Ausland. Den zweiten Weg erklärt der Artikel Rumänische LKW-Fahrer legal einstellen. Beides dauert länger als ein Anruf, aber es holt niemanden bei der Konkurrenz ab.

Welche Fehler machen Speditionen beim Abwerben am häufigsten?

Die meisten Verstöße passieren nicht aus böser Absicht, sondern aus Eile. Ein Disponent hat einen leeren LKW, ruft den Fahrer an, den er von der Rampe kennt, und redet zwanzig Minuten. Ein Chef schreibt fünf Fahrern eines Konkurrenten dieselbe Nachricht. Ein Fahrer bringt einen Kollegen mit, der noch beim alten Betrieb arbeitet und dort weiter Kollegen anspricht.

Jeder dieser Fälle lässt sich vermeiden, wenn du dem eigenen Team eine einzige Regel gibst: Der Erstkontakt dauert eine Minute und endet mit einem Termin für später. Wer diese Regel kennt, ist in den meisten Fällen auf der sicheren Seite. Wer sie nicht kennt, riskiert eine Abmahnung, die bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten schnell Anwaltskosten im vierstelligen Bereich bedeutet. Das ist wieder ein Beispielwert, den du mit deinem Anwalt prüfst.

Kommt trotzdem eine Abmahnung, unterschreib die beigelegte Unterlassungserklärung nicht ungelesen. Sie ist meist strafbewehrt und gilt dauerhaft. Lass sie erst prüfen, meist lässt sich der Text enger fassen.

Für die kommende Woche heißt das in sechs Punkten:

  • Kläre den Bedarf: Du brauchst den Fahrer wirklich, denn ein nachweisbarer Personalbedarf spricht gegen die Absicht, den Konkurrenten zu schwächen.
  • Halte den Erstkontakt kurz, drei Sätze, dann ein Termin außerhalb der Arbeitszeit. Prüf bei einer Mobilnummer zuerst, ob er gerade arbeitet.
  • Sag nichts Falsches über den bisherigen Arbeitgeber, auch nicht Halbwahres.
  • Frag im ersten Gespräch nach Kündigungsfrist, Wettbewerbsverbot und offenen Rückzahlungsklauseln, und plane den Start erst nach Fristablauf.
  • Führe ein kurzes Protokoll: Wann kam der Erstkontakt, von wem ging er aus, was wurde gesagt. Im Streitfall ist das dein Beleg.
  • Ziehe nie mehrere Fahrer desselben Betriebs innerhalb weniger Wochen ab, ohne einen eigenen Bedarf für jeden von ihnen belegen zu können.

Abwerben ist ein legitimes Werkzeug, solange du es sauber einsetzt. Als einzige Strategie ist es zu langsam, zu teuer und selbst ein Risiko. Wer parallel neue Bewerber in den Markt bringt, ist weniger von einzelnen Gesprächen abhängig. Die Wege dafür stehen im Artikel LKW-Fahrer finden: 7 Wege, Fahrerpilot ist einer davon.

Häufige Fragen

Darf ich als Spedition Fahrer der Konkurrenz abwerben?+

Ja, grundsätzlich schon. Abwerben gehört zum freien Wettbewerb um Arbeitskräfte, und kein Betrieb hat Anspruch darauf, dass seine Fahrer bleiben. Unzulässig wird es erst durch den Zweck, wenn du den Konkurrenten gezielt schwächen willst, oder durch die Methode, etwa bei Lügen über den Arbeitgeber oder der Aufforderung zum Vertragsbruch.

Darf ich einen Fahrer der Konkurrenz auf dem Autohof oder an der Rampe ansprechen?+

Eine kurze erste Ansprache ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Arbeitsplatz zulässig: Du stellst dich vor, nennst den Zweck und fragst, ob Interesse besteht. Alles, was darüber hinausgeht, ist am Arbeitsplatz unlauter. Gib eine Karte oder Nummer mit und führe das eigentliche Gespräch später, in der Freizeit des Fahrers.

Ist es erlaubt, einen fremden Fahrer über Xing, LinkedIn oder WhatsApp anzuschreiben?+

Ja, die Anforderungen sind bei sozialen Netzwerken weniger streng als beim Anruf am Arbeitsplatz, solange der Inhalt dieselben Maßstäbe erfüllt: sachlich, ohne Falschangaben und ohne Druck zum Vertragsbruch. Klär außerdem, woher du die Kontaktdaten hast, denn dafür brauchst du datenschutzrechtlich einen tragfähigen Grund.

Darf ich einem Fahrer der Konkurrenz eine Wechselprämie zahlen?+

Die Prämie ist für sich genommen Teil des normalen Wettbewerbs um Fahrer und nicht verboten. Problematisch wird es, wenn du sie einsetzt, um den Fahrer zu einem Vertragsbruch zu bewegen, etwa zur Kündigung ohne Einhaltung der Frist. Rechne deshalb immer mit dem frühestmöglichen rechtmäßigen Starttermin, nicht mit dem Wunschtermin.

Gilt ein Wettbewerbsverbot auch für LKW-Fahrer?+

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann auch mit einem Fahrer vereinbart werden. Es muss schriftlich vereinbart sein, der frühere Arbeitgeber muss eine Karenzentschädigung zahlen, und es darf höchstens zwei Jahre laufen. Fehlt die Entschädigung, ist die Klausel wirkungslos. In der Praxis kommt sie bei Fahrern selten vor.

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